BFSG – NEUES BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ

 In Know-How

CHECKLISTE BFSG BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ,
DAS ZU MEHR DIGITALER BARRIEREFREIHEIT VERPFLICHTET

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – ist ein neues Gesetz, das Unternehmen zu mehr digitaler Barrierefreiheit verpflichtet.

Das ambitionierte Ziel des Gesetzes ist, die digitale Teilhabe aller Verbraucher zu ermöglichen – auch wenn diese mit Beeinträchtigungen des Seh- oder Hör-Vermögens oder mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen zu kämpfen haben.

Erfahren Sie, was Sie tun müssen! Nutzen Sie die Checkliste zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

ERFAHREN SIE, OB UND WAS SIE FÜR DAS BFSG TUN MÜSSEN

Das BFSG verpflichtet erstmals auch private Wirtschaftsakteure – also nicht mehr nur Städte und Kommunen – zu mehr digitaler Barrierefreiheit.

Zum einen müssen Produkte, die dafür genutzt werden, ins Internet zu gelangen, zum Beispiel Computer und Smartphones, sogar internetfähige TV-Geräte, ab dem 29.06.2025 barrierefrei(er) sein. Das gilt für Produkte, die von Verbrauchern gekauft und nach dem 28. Juni 2025 hergestellt werden.

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Auch Importeure und Händler der Produkte müssen dafür sorgen, dass Produkte, die nach dem Datum hergestellt wurden, barrierefrei sind – sonst dürfen sie in ganz Europa nicht mehr verkauft werden.

Das neue Gesetz betrifft auch Anbieter von Telekommunikations-, E-Commerce- oder Bankendienstleistungen. Das heißt, Verbraucher mit Beeinträchtigung sollen Inhalte so präsentiert bekommen und sie sollen ihnen in dem Format zur Verfügung gestellt werden, dass sie besser verständlich und leichter bedienbar sind. Das bedeutet: digitale Teilhabe.

Daraus ergibt sich auch für alle anderen Organisationen – Unternehmen, Verbände und sogar Vereine – die Verpflichtung ihre Apps, Online-Shops und damit verbundenen digitalen Dokumente, ggf. sogar die gesamte Website, barrierefrei zu gestalten.

NUTZEN SIE DIE DREI CHECKPOINTS, UM HERAUSZUFINDEN, OB SIE DAVON BETROFFEN SIND.

DIE AUSNAHMEN DES BSFG

Es sei denn:

  • Sie wenden sich weder direkt noch indirekt an Verbraucher.
  • Sie gehören zu den sogenannten „Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz.
  • Oder es ergeben sich durch die Barrierefreiheit grundlegende Veränderungen der Wesensmerkmale Ihrer Dienstleistung. 
  • Oder die Herstellung von Barrierefreiheit stellt für Sie eine unverhältnismäßige (nachweißbar bedrohliche) Belastung dar. 

Den Umstand der grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale oder einer unverhältnismäßigen Belastung müssen die Organisationen allerdings proaktiv bei ihrer Marktüberwachungsbehörde anzeigen. Sie müssen also – auf die eine oder andere Art und Weise – auf jeden Fall aktiv werden.

 

JEDER ZWEITE PROFITIERT VON DIGITALER BARRIEREFREIHEIT

Jeder Zweite in Deutschland würde von mehr digitaler Barrierefreiheit profitieren. Nicht die Frage, ob Sie als Organisation rein rechtlich unter das BFSG fallen, sollte entscheidend sein. Sondern ob Sie die wichtige Zielgruppe der Menschen mit einer dauerhaften, temporären oder auch nur situationsbedingten Beeinträchtigung ausschließen wollen – als mögliche Kunden, Mitarbeiter, Partner oder Investoren. Denn Sie können mit Ihren bestehenden Mitteln – unterstützt durch Künstliche Intelligenz – Menschen mit Behinderungen nicht nur ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen, sie können gleichzeitig Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

  • Ob Sie von dem neuen Gesetz für mehr digitale Barrierefreiheit betroffen sind,
  • Welche Zielgruppen besonders von digitaler Barrierefreiheit profitieren,
  • Wie Sie das BFSG bis Mitte 2025 umsetzen und die Barrieren in der Kommunikation mit Ihren wichtigen Stakeholdern abbauen,
  • All das erfahren Sie unter https://www.gabriele-horcher.de/digitale-barrierefreiheit/.

AUTORIN

Gabriele Horcher ist Botschafterin für die Zukunft der Kommunikation. Sie ist Kommunikations-Strategin, Keynote Speaker, Bestseller-Autorin und fungiert als Sparringspartner für die Transformation von Kommunikation.